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Satzung

 

Der Verein ist eine Interessen Gemeinschaft von Mitarbeitern an Flughäfen. Er dient der Interessenwahrung seiner Mitglieder in allen berufspolitischen Belangen. Ein möglicher Ideenpool als Schnittstelle für Arbeitgeber und Betriebsrat.

Diese Zielsetzung dokumentiert den integrativen Charakter der Interessen Gemeinschaft Hangar in Struktur und Auftreten.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

2 Zweck, Aufgaben

3 Mitgliedschaft

4 Organe der IGH

5 Vorstand

6 Beirat

7 Mitgliederversammlung

8 Finanzwirtschaft

9 Satzungsänderung

10 Auflösung der IGH

11 Konfliktmanagement innerhalb der IGH

 

1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Verein führt den Namen "Interessen Gemeinschaft Hangar e. V." ("IGH").

1.2 Die IGH hat ihren Sitz am Flughafen München. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr der IGH ist das Kalenderjahr.

 

2. ZWECK, AUFGABEN

2.1 Zweck der IGH ist eine Interessen Gemeinschaft im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die IGH ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

2.2 Die IGH ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden sowie anderen außerhalb der IGH stehenden Personen und Verbänden.

2.3 Die wesentlichen Ziele der IGH sind die Mitwirkung an gemeinschaftlichen Interessen zum Wohl der Zivilluftfahrt, insbesondere die Förderung und Erhöhung der Sicherheit in Unternehmen an Flughäfen, sowie die Wahrung berufspolitischer Interessen ihrer Mitglieder.

Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

a) Einwirkung auf Gesetzgebung, Luftfahrtunternehmen und Industrie, im Besonderen in den Bereichen der Ausbildung und Einsatzbedingungen von Mitarbeitern der an Flughäfen ansässigen Unternehmen und der die Arbeitssicherheit betreffenden Regelungen,

b) Hilfe bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen in allen an Flughäfen ansässigen Unternehmen unter Anwendung der zur Verfügung stehenden Mittel,

c) Pflege auch internationaler Kontakte, insbesondere zu anderen Verbänden und Arbeitnehmervereinigungen.

 

3. MITGLIEDSCHAFT

3.1 Arten der Mitgliedschaft

Die IGH hat

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

3.1.1 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied können in der Regel nur Mitarbeiter eines an Flughäfen ansässigen Unternehmens werden.

3.1.2 Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer

a) sich nachweislich in Ausbildung in einer nach 3.1.1 benannten Unternehmen befindet,
b) eine Tätigkeit nach 3.1.1. ausgeübt hat und sich auf Stellensuche befindet,
c) eine Tätigkeit nach 3.1.1 ausgeübt hat und sich in der Übergangs- oder Altersversorgung befindet.

Ein ordentliches Mitglied wird, ohne dass es seiner Willenserklärung bedarf, zum außerordentlichen Mitglied mit dem Ende des Kalendermonats, in welchem sein Beschäftigungsverhältnis nach 3.1.1 endet oder in welchem das ordentliche Mitglied unter Aufhebung eines bis dahin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Ausbildungsverhältnis in einem unter 3.1.1 genannten Unternehmen tritt. Ein außerordentliches Mitglied wird, ohne dass es seiner Willenserklärung bedarf, mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf seine Anstellung nach 3.1.1 folgt, zum ordentlichen Mitglied.

3.1.3 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann werden, wer sich den Zielen der IGH verbunden weiß und nicht die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft erfüllt. Der Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Fördermitgliedschaft durch die IGH beendet werden, wenn Handlungen des fördernden Mitglieds und/oder dieses selbst die Verbundenheit mit den Zielen der IGH nicht erkennen lassen.
Ein förderndes Mitglied wird, ohne dass es einer Willenserklärung bedarf, mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf Eintritt der Voraussetzungen nach 3.1.1 oder 3.1.2 folgt, zum ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitglied.

3.1.4 Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Beirats vom Vorstand solchen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die IGH erworben haben.

3.2 Gegnerfreiheit

Mitglied der IGH kann nur sein oder werden, wer die rechtliche Gegnerfreiheit nicht beeinträchtigt.

3.3 Aufnahmeverfahren

Alle Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Befürwortet der Vorstand die Aufnahme, so teilt er dies dem Antragsteller schriftlich mit. Anträge von ehemaligen Mitgliedern, die zum wiederholten Mal eine Wiederaufnahme wünschen, bedürfen der Zustimmung auch des Beirats. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Datum der Aufnahmemitteilung folgt. Der Vorstand unterrichtet den Beirat regelmäßig über die Mitgliederbewegung.


3.4 Beendigung der Mitgliedschaft

3.4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

3.4.2 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.

3.4.3 Ausschluss

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch den Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Beirats vorübergehend oder dauerhaft von der Ausübung von Funktionen in der IGH ausgeschlossen werden oder sogar aus der IGH ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die schuldhafte und grobe Verletzung von Interessen der IGH oder deren Schädigung
b) die grobe Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Bestrebungen der IGH
c) ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten
d) die Mitgliedschaft oder die Betätigung in einer konkurrierenden Organisation
e) jegliche Beeinträchtigung der Gegnerfreiheit der IGH

Dem Auszuschließenden ist schriftlich bekanntzugeben, dass und aus welchen Gründen er von der Ausübung von Funktionen ausgeschlossen werden soll. Er kann sich innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu der Ausschließungsankündigung äußern oder innerhalb dieser 30 Tage erklären, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand und/oder dem Beirat erhalten wolle.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann der Ausgeschlossene durch eine innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe an den Vorstand zu richtende Erklärung Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob der Ausschließungsbeschluss des Vorstands aufzuheben ist. Zu der betreffenden Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene schriftlich zu laden.

Mitglieder haben bei Ausscheiden durch Ausschluss keinen Anspruch auf Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen.

3.4.4. Streichung von der Mitgliederliste

Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Streichung von der Mitgliederliste kann nur erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist oder es mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 6 Monate in Verzug ist.

3.4.5 Sperrung der Mitgliedsdaten

Zur satzungsgemäßen Bearbeitung von Wiedereintritten in die Interessen Gemeinschaft Hangar werden die erfassten Mitgliedsdaten mit Beendigung der Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes gesperrt.

3.5 Ruhen der ordentlichen Mitgliedschaft

Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann der Vorstand dem Ruhen der Mitgliedschaft zustimmen, insbesondere dann, wenn ein Mitglied voraussichtlich vorübergehend nicht mehr die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt.

3.6 Mitgliedsbeiträge

3.6.1 Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrags. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags werden auf Vorschlag des Vorstands nach Anhörung des Beirats durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen. Leistungen der IGH kann nur erlangen, wer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen muss das Mitglied eine aktuelle Verdienstbescheinigung vorlegen.

3.6.2 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3.6.3 Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

4. ORGANE DER IGH

4.1 Organe der IGH sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 
c) der Beirat

4.2.1 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vereinsordnungen beschließen.

4.2.2 Der Vorstand kann zur weiteren Organisation der IGH Richtlinien und Ordnungen beschließen, die nach Annahme durch den Beirat in Kraft treten.

4.2.3 Die Organe können für ihre eigenen Geschäftsbereiche Geschäftsordnungen aufstellen.

4.3 Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind und soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, werden bei der Beschlussfassung der Organe der IGH nur die abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt. Stimmenthaltungen werden weder den Ja- noch den Nein-Stimmen zugerechnet. Stimmen von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht, bleiben unberücksichtigt.

4.4 Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, ist bei Wahlen gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei werden Kandidaten, auf die die gleiche Zahl an Stimmen entfällt, gleichermaßen berücksichtigt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Besteht nach einer Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet der Versammlungsleiter.

 

5. VORSTAND

5.1 Zusammensetzung

Der Vorstand der IGH besteht aus einem ordentlichen Mitglied. Er besteht aus dem Vorsitzenden. Die Vorstandsposition muss folgende Vorstandsressorts abdecken:

a) Administration & Finanzen,
b) Öffentlichkeitsarbeit,
c) Mitgliederbetreuung.

5.2 Vertretung der IGH

Der Vorstand vertritt die IGH gerichtlich und außergerichtlich. Hierzu kann der Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats hinzugenommen werden.

5.3 Zuständigkeit

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der IGH zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der IGH zugewiesen sind.

5.4 Wahl/Bestellung des Vorstands

5.4.1 Wählbarkeit

Für die Vorstandsämter können ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder im Team kandidieren. Außerordentliche und Ehrenmitglieder bedürfen zur Kandidatur eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Beirats.

5.4.2 Kandidatur

Zur Kandidatur hat ein Vorstandskandidat spätestens 9 Wochen vor der Wahl gewünschte Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands und die etwaige Verteilung der Vorstandsressorts dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Der Kandidatur soll ein Programm für die Amtszeit beigefügt werden.

5.4.3 Wahlvorgang

Spätestens 15 Wochen vor der Wahl des Vorstands hat eine Wahlausschreibung zu erfolgen. In dieser sind der Versammlungstermin und die Frist zur Einreichung der Kandidaturen zu bezeichnen. Spätestens 8 Wochen vor der Versammlung ist in gleicher Form bekannt zu geben, wer mit welchem Vorstandsteam und etwaigem Programm für das Amt des Vorstandsvorsitzenden kandidiert. Die jeweiligen Wahllisten für die Vorstandsämter sind ebenfalls zu veröffentlichen.

Der Vorstand wird in einem Wahlgang als Team ausschließlich in Form der Briefwahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Zu diesem Zweck sind ebenfalls 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung Briefwahlunterlagen an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. Die Stimmzettel der Briefwahl müssen in einem verschlossenen Umschlag spätestens am Tag der Mitgliederversammlung vor 11:00 Uhr am Versammlungsort abgegeben sein oder am Vortag bei der IGH Geschäftsstelle bis 15:00 Uhr eingegangen sein. Das Wahlgeheimnis ist zu gewährleisten. Die Stimmenzähler sind zur Geheimhaltung des Inhalts der Stimmzettel verpflichtet.

Gewählt ist das Team, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Ergebnis der Vorstandswahl wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Diese findet anlässlich der Mitgliederversammlung als offene Wahl – auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl statt. In dieser Wahl stehen nur noch die Teams zur Wahl, die die höchste, gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl sind nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wahlberechtigt. Dabei hat jedes anwesende Mitglied ungeachtet etwaiger Stimmvollmachten nur eine einzige Stimme.

5.4.4 Bestellungsvorgang

Der Vorstand kann außerhalb des Wahlverfahrens weitere Vorstandsmitglieder zur Verstärkung vorhandener oder für neue, weitere Ressorts mit Zustimmung des Beirates berufen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beirat nicht binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe widerspricht.

5.5 Amtszeit und Amtsdauer des Vorstands

5.5.1 Ein Vorstand kann mehrfach wiedergewählt werden.

5.5.2 Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl. Sie endet im dritten darauffolgenden Jahr mit Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand.

5.5.3 Der alte Vorstand hat die Amtsgeschäfte binnen vier Wochen an den neuen Vorstand zu übergeben.

5.5.4 Vorstandsneuwahlen während einer laufenden Amtsperiode sind immer dann durchzuführen, wenn dies mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Präsentation eines Kandidatenteams oder der Beirat aufgrund eines mit Dreiviertelmehrheit aller Beiratsmitglieder gefassten Beschlusses fordert. Vorstandsneuwahlen finden zudem dann statt, wenn der Vorstand insgesamt zurücktritt oder die Amtszeit des gesamten Vorstands aus anderen Gründen vorzeitig endet. 
 
Die Wahl erfolgt in diesen Fällen spätestens binnen acht Wochen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von sechs Wochen unter gleichzeitiger Wahlausschreibung zu laden ist. Die Wahllisten werden drei Wochen vor der angesetzten Versammlung geschlossen. Die Vorstellung der zur Wahl stehenden Teams wird unverzüglich zusammen mit den Briefwahlunterlagen den Mitgliedern übersandt. Die Wahl erfolgt entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung, jedoch unter der Maßgabe, dass die Übergabe der Amtsgeschäfte binnen sieben Tagen nach der Wahl zu erfolgen hat.

Die Amtszeit eines während einer laufenden Amtsperiode gewählten Vorstands endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des alten Vorstands geendet hätte.

5.5.5 Tritt  der Vorstand geschlossen zurück, so bleibt er bis zur Wahl des neuen Vorstands geschäftsführend im Amt. Er hat unverzüglich Neuwahlen herbeizuführen.

5.5.6. Treten einzelne nach dieser Satzung zwingend vorgeschriebene Vorstandsmitglieder zurück, so beruft der Vorstand mit Zustimmung des Beirats unverzüglich Nachfolger. Kann ein Nachfolger aufgrund fehlender Kandidaten oder fehlender Zustimmung des Beirats nicht berufen werden, so kann das vakante Vorstandsressort durch ein oder mehrere andere Vorstandsmitglied(er) besetzt werden. Eine Unterschreitung der Mindestzahl der Vorstandsmitglieder ist in diesem Fall zulässig.

5.6 Sitzungen und Beschlüsse

5.6.1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit dem Beirat, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und im Falle der Verhinderung beider durch ein vom Präsidenten bestelltes Beiratsmitglied als Sitzungsleiter einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

5.6.2 Der Vorstand soll wenigstens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zwischen Vorstand und Beirat zusammentreffen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte, seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten und bei Abwesenheit beider die des Sitzungsleiters.

5.6.3 In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, sofern mindestens 2/3 aller erforderlichen Mitglieder an dieser Beschlussfassung teilnehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5.6.7 Über alle Sitzungen und alle sonst gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

5.7 Haftung

Für die Haftung des Vorstands gilt § 31a BGB.

 

6. BEIRAT

6.1 Zuständigkeit

Der Beirat ist die ständige Vertretung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Er berät den Vorstand und gibt ihm Empfehlungen.

Der Beirat hat in den Sitzungen das Recht auf Anhörung. Dieses Recht kann durch jedes Beiratsmitglied wahrgenommen werden.

6.2 Wahl des Beirats

Der Beirat wird von den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die ersten Mitglieder des Beirats bestehen aus Gründungsmitgliedern der IGH und sind im Zuge der Vereinsgründung zahlenmäßig bestimmt. Darüber hinaus erfolgt die Wahl des Beirats gemäß 6.2.5 und in Wahlgruppen. Eine Wahlgruppe besteht grundsätzlich aus mindestens 15 Mitgliedern.

6.2.1 Die Einteilung der ordentlichen Mitglieder in Wahlgruppen erfolgt

a) nach dem Arbeitgeber des Mitglieds. Die Zahl der Beiratsmitglieder pro Arbeitgeber richtet sich dabei nach folgendem Schlüssel:
15 – 200 Mitglieder:        1 Beiratsmitglied
201 – 600 Mitglieder:        2 Beiratsmitglieder
601 – 1000 Mitglieder:        3 Beiratsmitglieder
1001 – 1500 Mitglieder:    4 Beiratsmitglieder
1501 – 2000 Mitglieder:    5 Beiratsmitglieder
2001 – 3000 Mitglieder:    6 Beiratsmitglieder
3001 – 5000 Mitglieder:    7 Beiratsmitglieder
mehr als 5000 Mitglieder:    8 Beiratsmitglieder

b) Erreichen die Mitglieder aus dem Bereich eines Arbeitgebers nicht die Mindestzahl gem. 6.2 Satz 4, so haben sie die Möglichkeit, gemeinsam mit den Mitgliedern aus dem Bereich anderer Arbeitgeber eine Wahlgruppe zu bilden, sofern dadurch die Mindestanzahl gem. 6.2 erreicht wird.

c) Der Wahlausschuss ist aufgefordert, die Zusammenlegung der Wahlgruppen gemäß 6.2.b zu unterstützen und zu koordinieren.



6.2.3 Über die Einteilung der Wahlgruppen beschließt ein Wahlausschuss im Rahmen der vorstehenden Vorschriften endgültig. Der Wahlausschuss legt für alle Wahlgruppen die Verteilung der Beiratssitze fest. Näheres regelt die Wahlordnung unter Beachtung der anerkannten Wahlverfahren. Der Wahlausschuss setzt sich aus zwei Beiratsmitgliedern und einem Vorstandsmitglied zusammen.

6.2.4 Wählbar in den Beirat ist jedes der betreffenden Wahlgruppe angehörende Vereinsmitglied mit Ausnahme amtierender Vorstandsmitglieder.

6.2.5 Die Neuwahl des Beirats ist alle 3 Jahre bis spätestens zum 31. Oktober durchzuführen.
Der Wahlausschuss fordert die Mitglieder der IGH spätestens zwölf Wochen vor dem Ende der Frist für die Stimmabgabe auf, schriftlich Kandidaten für ihre Wahlgruppe vorzuschlagen. Jeder Einzel- oder Listenvorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern der betreffenden Wahlgruppe unterzeichnet sein und die Erklärung zur Bereitschaft zur Annahme der Wahl des/der Kandidaten enthalten.

Die Kandidatenvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende der Frist für die Stimmabgabe beim Wahlausschuss eingegangen sein.

6.2.6  Die Wahl zum Beirat erfolgt schriftlich. Die Wahlausschreibung muss eine Frist von mindestens vier bis längstens sechs Wochen für die Stimmabgabe enthalten.

6.2.7 Gewählt sind in jeder Wahlgruppe die, die entsprechend der Verteilung der Beiratssitze die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 
Entfallen auf zwei Kandidaten gleich viele Stimmen und stehen sie zur Besetzung eines Beiratssitzes an, so ist gewählt, wer der IGH länger angehört.

Jedes Wahlgruppenmitglied hat so viele Stimmen, wie Beiratssitze auf seine Wahlgruppe entfallen; es kann einem Kandidaten nur eine Stimme geben. Sind in einer Wahlgruppe, oder einer Berufsgruppe in einer Wahlgruppe nur so viele oder weniger Kandidaten vorgeschlagen wie ihr Beiratssitze zustehen, so werden die vorgeschlagenen Kandidaten dieser Gruppe ohne Wahl in den Beirat entsandt.

6.3 Beendigung der Beiratszugehörigkeit

Die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Beirat endet durch

a) Beendigung der Mitgliedschaft in der IGH
b) Rücktrittserklärung
c) Wahl oder Berufung in den Vorstand
d) Ruhen der Mitgliedschaft nach 3.5
e) Ausscheiden aus einer Wahlgruppe nach der Einteilung nach 6.2.1

Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so rückt der nächste Kandidat gem. 6.2.7 nach.

Rückt im Falle von 6.3, Satz 2 kein Wahlgruppenmitglied mehr nach, so sind auf Antrag von zehn Wahlgruppenmitgliedern Ergänzungswahlen für die Restwahlperiode durchzuführen. 

6.7 Amtszeit des Beirats

Die Amtszeit des Beirats dauert in der Regel drei Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des nachfolgenden Beirats. Die Konstituierung erfolgt spätestens 3 Monate nach der Wahl.

 

7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

7.1 Mitgliederversammlungen

Die Mitglieder beschließen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung und auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung soll jeweils bis zum 30. April stattfinden. Mit der Mitgliederversammlung kann zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung verbunden werden.

7.2 Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.3 Einberufung

Mitgliederversammlungen werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich und/oder durch eine Veröffentlichung in vorhandenen Vereinsorganen unter Angabe der bis dahin bekannten Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung einberufen. In der Einladung soll darauf hingewiesen werden, dass eine Ergänzung der Tagesordnung durch den Vorstand oder aufgrund von Anträgen der Mitglieder oder des Beirats bis zu einem vom einladenden Vorstand festgelegten Zeitpunkt erfolgen kann.

Die Versendung der Einladung per E-Mail/Post erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Adresse. Die Einladung ist mit der Absendung per E-Mail/Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon, ob die Sendung als unzustellbar zurückgesandt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen

a) in den in der Satzung bestimmten Fällen,
b) wenn das Interesse der IGH es erfordert,
c) wenn dies 30 Prozent der Mitglieder der IGH beantragen oder
d) der Beirat dies mit 67 Prozent der Stimmen seiner Mitglieder beantragt.

Die Anträge nach c) und d) sind unter Angabe von Zweck und Gründen und unter Beifügung der begehrten Tagesordnung an den Vorstand zu richten.

Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von acht Wochen einzuladen. Die Einberufungs- und Mitteilungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens sechs Wochen. Die Fristen beginnen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, sofern ein Einladungsschreiben verschickt wird; andernfalls mit dem auf den  Tag der Veröffentlichung folgenden Tag. Einladungsschreiben gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der IGH schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet werden.

7.4 Anträge zur Tagesordnung

7.4.1 Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind grundsätzlich bis spätestens bis zu dem vom Vorstand in der Einladung angegebenen Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

7.4.2 Sofern in der Einladung zu Mitgliederversammlungen keine abweichende Frist vom einladenden Vorstand festgesetzt wurde, kann jedes Mitglied und der Beirat bis spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Einem Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung ist stattzugeben. Der Vorstand kann binnen gleicher Frist die Tagesordnung ebenfalls ergänzen. Eine ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern mit Ablauf der Antragsfrist unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

7.4.3 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

7.5 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung, die die Absetzung eines Antrages von der Tagesordnung verlangen, bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.

7.6 Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Zur Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Ein entsprechender Antrag ist mit den üblichen Fristen einzureichen.

7.7 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht, und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist vor Ausübung des Stimmrechtes vorzulegen.

7.8 Sitzungsniederschrift

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

8. FINANZWIRTSCHAFT

8.1 Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Bis spätestens 30. November des Vorjahres ist der Haushaltsplan dem Beirat vorzulegen, dessen Billigung er bedarf. Mit dem Zeitpunkt der Billigung tritt der Haushaltsplan für das jeweilige kommende Geschäftsjahr in Kraft. Der Beirat ist in regelmäßigen Abständen über die Budgetentwicklung zu informieren.

Eine Abänderung eines in Kraft getretenen Haushaltsplans ist mit Billigung der Abänderungsvorschläge durch den Beirat zulässig.

8.2 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vor.

 

9. SATZUNGSÄNDERUNG

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

 

10. AUFLÖSUNG DER IGH

10.1 Die Auflösung der IGH kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss sowie der Beschluss zur Bestellung der Liquidatoren kann nur durch Abstimmung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Vorstand bestimmt in der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe des schriftlichen Votums einen Termin, bis zu dem beim Verein eingehende Stimmen berücksichtigt werden. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB genügt zur Beschlussfassung in diesem Fall  eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder. Zu spät eingehende oder nicht abgegebene Stimmen werden als Stimmenthaltungen gewertet. Der Vorstand bestimmt das Verfahren der Stimmenauszählung. Zur Bekanntgabe des Ergebnisses genügt die Veröffentlichung in einem Vereinsorgan, sofern vorhanden, oder einer überregionalen Tageszeitung.

10.2 Falls nichts Abweichendes beschlossen wird, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

10.3 Der gesamte Besitz der VC ist zu Geld zu machen. Die Verbindlichkeiten sind zu tilgen. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter den Mitgliedern verteilt, es sei denn, dass beim Beschluss über die Auflösung der VC eine andere Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens getroffen worden ist.

10.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die IGH aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

 

11. KONFLIKTMANAGEMENT INNERHALB DER IGH

11.1 Zur Beilegung intern aufgetretener Konflikte zwischen Mitgliedern und Organen der IGH soll eine Sondersitzung inkl. Schlichtungsausschuss einberufen werden. Dies gilt insbesondere vor der Einleitung gerichtlicher Schritte.

11.2 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss besteht aus einer ungeraden Zahl von Personen. Sein Vorsitzender wird einstimmig vom Beirat bestimmt.

Der Schlichtungsausschuss gibt sich eine eigene Verfahrensordnung.

Ablauf und Ergebnis des Verfahrens sind zu protokollieren. Ein Exemplar des Protokolls ist in der IGH-Geschäftsstelle zu verwahren.

 

 

 

Engagement

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein kollegiales und respektierendes Miteinander ist eines unserer wesentlichen Prinzipien.

Sicherheit

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeinschaften machen stark und bilden die Grundlage für dauerhaften Erfolg.

Perspektive

 

 

 

 

 

 

 

 

Innovative und profitable Lösungen. Klare Ziele.

   

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